Lüneburger Radio e.V.
Satzung
An allen Stellen dieser Satzung, an denen Funktionsbezeichnungen in der
männlichen Form gebraucht werden, ist die weibliche zugleich mitgemeint.


Artikel 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen Lüneburger Radio. Der Verein soll beim
Amtsgericht Lüneburg in das Vereinsregister eingetragen werden und
führt danach den Zusatz ”e.V.”.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Artikel 2
Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
1) Der Verein mit Sitz in Lüneburg, verfolgt ausschliesslich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von ”Kunst und Kultur”. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Bürgerradio,
Veranstaltungen und u.a. Sendungen in Plattdeutsch um die Sprache
noch lebendig zu erhalten, sowie andere Sprachen.
3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen
begünstigt werden.


Artikel 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die
gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags
muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung
Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit
ernennen.
4) Es gibt die Möglichkeit als ”aktives” oder ”passives” Mitglied dem
Verein beizutreten. Als aktive Mitglieder gelten üblicherweise solche,
die sich in besonderer Weise am Vereinsleben und an Aktivitäten
beteiligen. Passive Mitglieder werden in Abgrenzung hierzu meist
definiert als solche Mitglieder, die nicht aktiv an Vereinsaktivitäten
teilnehmen. Für passive Mitglieder erfolgt eine ermässigte
Beitragspflicht. Das passive Mitglied hat kein Stimm- und Wahlrecht
in der Mitgliederversammlung.
5) Die Aufnahme von Institutionen kann nur durch einen
Verantwortlichen dieser Instution mit namentlicher Benennung der
jeweiligen Person/en gestellt werden.


Artikel 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch den Austritt, Ausschluss oder
Tod.
2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der
Austritt kann nur zum Ablauf des Folgemonats erklärt werden.
3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in
schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedbeitrags in
Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des
Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den
Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens
zwei Wochen vorher mitzuteilen.


Artikel 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen
und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Nur das aktive
Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Das
passive Mitglied hat kein Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern,
insbesondere regelmässig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und,
soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine
Mitarbeit zu unterstützen.


Artikel 6
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1) Eine Aufnahmegebühr wird derzeit nicht erhoben.
2) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen
Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
4) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.


Artikel 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


Artikel 8
Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem 1. und einem 2.
Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2) Jedes Vorstandsmitglied allein kann den Verein vertreten.


Artikel 9
Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
2) Aufgabe der Kassenprüfer ist es, in einer jährlichen Buchprüfung die
ordnungsgemäße Buchführung des Schatzmeisters festzustellen.
Weiterhin sollen sie prüfen, ob die verausgabten Mittel satzungsgemäß
verwendet wurden.
3) Über ihre Buchprüfung erstatten sie der Jahreshauptversammlung
Bericht.


Artikel 10
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach Artikel
26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder,
e) die Erstellung einer Geschäftsordnung (GO) und eines
Geschäftsverteilungsplan (GVP)


Artikel 11
Bestellung des Vorstands
1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nur aktive Vereinsmitglieder
können Mitglied des Vorstandes werden. Um den Vorstand nach den
jeweiligen Wahlen handlungsfähiger zu halten, wird der 1.
Stellvertreter bei der Gründungsversammlung auf 3 Jahre gewählt;
daran anschließend ebenfalls auf 2 Jahre. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch
die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf
der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die
verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des
Vereins, kommissarisch bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.


Artikel 12
Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem 1. Stellvertreter
und bei wiederum dessen Verhinderung vom 2. Stellvertreter
einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
die seines jeweilig leitenden Stellvertreters.
2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokol ist
vom Protokollfüher sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von seinem jeweilig leitenden Stellvertreter oder einem anderen
Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.


Artikel 13
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie der Ausschluss von
Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, (nur aktive
Mitglieder)
e) die Wahl der/des Kassenprüfers (auch passive Mitglieder)
f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des
Vorstands,
g) die Auflösung des Vereins


Artikel 14
Einberufung der Jahreshauptversammlung
1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom
Vorstand eine ordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
2) Eine Jahreshauptversammlung kann auch Online stattfinden.
3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die
Jahreshauptversammlung entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Mitglieder (mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder),
ob die jeweiligen Anträge mit auf die Tagesordnung genommen
werden. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung,
Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum
Gegenstand haben.
4) Der Vorstand hat eine ausserordentliche Jahreshauptversammlung
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beantragt.


Artikel 15
Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung
1) Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands,
bei dessen Verhinderung von seinem jeweiligen Stellvertreter und bei
dessen Verhinderung von einem durch die Jahreshauptversammlung
zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
2) Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit
ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Jahreshauptversammlung mit der gleichenTagesordnung
einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3) Die Jahreshauptversammlung beschließt in offener Abstimmung mit
der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei
Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren
Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über die
Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung
von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
4) Über den Ablauf der Jahreshauptversammlung und die gefassten
Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und
vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
5) Auf Antrag eines stimm- und wahlberechtigten Vereinsmitglieds kann
zu einem jeweiligen Tagesordnungspunkt oder einer Wahl eine
geheime Abstimmung gefordert werden. Diesem Antrag ist in dem
jeweiligen Fall nachzukommen.


Artikel 16
Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands
und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen
beruft.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
gemeinnützige Einrichtung.